Nutzungsregeln von Mini-Fußballcourt, Beachvolleyballfeld und Kinderspielplatz

Die Benutzung der genannten Einrichtungen soll einen friedlichen und gedeihlichen Sportbetrieb, der Rücksicht auf die Nachbarschaft nimmt, ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch während der Ferien. Die o. g. Freizeiteinrichtungen sind für Sport- und Spielzwecke errichtet werden, entsprechend sollen sie auch genutzt werden.

Öffnungszeiten:
Das Sport- und Spielgelände kann an Werktagen in der Zeit von 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr (Sommerzeit bis 21:00 Uhr) für den Sportbetrieb genutzt werden, an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Sommerzeit bis 19:00 Uhr). Bei der Benutzung ist mit Rücksicht auf die Nachbarschaft die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und Lärmimmissionsgrenzen zu beachten. Übermäßiger Lärm ist zu vermeiden.

Erhaltung der Einrichtungen:
Die Einrichtungen des Sport- und Spielgeländes sind pfleglich zu behandeln. Für mutwillige Zerstörung und Sachbeschädigung haftet der Verursacher. Alle Schäden an den Gebäuden, Anlagen oder an Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich der Ortsverwaltung zu melden.

Verhalten auf dem Sportgelände:
Jeder Benutzer des Sport- und Spielgeländes hat sich so zu verhalten, dass keine Belästigung Dritter eintritt und keine Nachteile oder Beschädigungen des Eigentums Dritter entstehen. Auf das Sport- und Spielgelände dürfen keine Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem Material bestehen, mitgebracht werden. Es darf kein Feuer gemacht und es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Radio, CD-Player usw. dürfen nur in einer Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen. Bauliche Anlagen dürfen nicht beschriftet, beklebt, bemalt oder in anderer Weise verunstaltet werden. Kraftfahrzeuge müssen auf den vorhandenen öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Anweisungen der Ortsverwaltung
und des Hausmeisters ist Folge zu leisten.

Alkoholverbot:
Auf der gesamten Fläche des Sport- und Spielgeländes ist es verboten, Alkohol einzubringen oder zu konsumieren. Das Sport- und Spielgelände darf in alkoholisiertem Zustand nicht betreten werden.

Nichteinhaltung / Konsequenzen:
Bei Verstoß gegen gesetzliche Regelungen, gegen die Benutzungsordnung oder Anweisungen der Ortsverwaltung können vom Inhaber des Hausrechts und von der Stadtverwaltung geeignete Maßnahmen bis zum Platzverweis und Erstattung von Strafanzeigen ergriffen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der öffentlichen Ordnung zu beseitigen.

Dr. Hermann Schad
Ortsvorsteher